Es sollte nicht passieren, kommt aber leider immer wieder vor: Der Hufschmied kürzt den Huf zu wenig oder zu stark, beschlägt das Pferd mit zu engen oder zu weiten Eisen, vernagelt es oder begeht irgendeinen anderen Fehler. Im günstigeren Fall geht nur das Eisen verloren, im ungünstigeren lahmt das Pferd oder trägt sogar einen bleibenden Schaden davon. Muss man das als Pferdehalter hinnehmen? „Nein“, antwortet der auf hippologisches Recht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Sascha Brückner aus Lübeck. „Bei derartigen Fehlern hat man zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung.“ Will heißen: Der Hufschmied ist verpflichtet, seinen Fehler auf eigene Kosten zu beheben, indem er das Pferd beispielsweise nachträglich mit passenden Eisen beschlägt, bei zu lang gebliebenen Hufen noch einmal zum Ausschneiden kommt oder dem Pferdehalter bei zu stark gekürzten Hufen so lange Hufschuhe zur Verfügung stellt, bis das Hufhorn nachgewachsen ist.
Ausgabe 02/25
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